Einladung zur Ordentlichen Jahreshauptversammlung
Einladung zur Ordentlichen Jahreshauptversammlung

Einladung zur Ordentlichen Jahreshauptversammlung

Der 1. FC Passau lädt alle Mitglieder herzlich zur ordentlichen Jahreshauptversammlung am 13. November 2024 ein. Die Versammlung findet um 19:00 Uhr im Saal der Stadiongaststätte statt. Wir bitten alle Mitglieder um zahlreiches Erscheinen, um die Zukunft unseres Vereins gemeinsam zu gestalten.

Tagesordnung:

Eröffnung und Begrüßung

Feststellung der form- und fristgerechten Einladung sowie der Beschlussfähigkeit Genehmigung des Protokolls der letzten JHV Ehrungen und Totengedenken

Rechenschaftsberichte: des Vorsitzenden, des Finanzreferenten, der Abteilungsleiter, der Kassenprüfer

Aussprache zu den Berichten

Entlastung des Vorstands

Nachwahl des Sportreferenten

Beschluss über eine Neufassung der Vereinssatzung (Der neue Satzungstext ist weiter unten einsehbar)

Wünsche und Anträge

Mit sportlichen Grüßen,

Markus Fleischmann, 1. Vorsitzender

Der Satzungsentwurf im Wortlaut

1. FC Passau 1911 e.V.

Danziger Straße 40 – 94036 Passau

Satzungsentwurf zur Beschlussfassung.

S A T Z U N G des 1. Fußballclub Passau 1911 e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

§ 2 Zweck und Aufgabe

§ 3 Verbandsanschluss

§4 Aufnahme als Mitglied

§ 5 Rechte der Mitglieder

§ 6 Pflichten der Mitglieder

§ 7 Ablehnung der Aufnahme, Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 8 Mitgliedsbeiträge und sonstige Beiträge

§ 9 Organe

§10 Ordentliche Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Vereinsbeirat

§ 13 Abteilungen

§ 14 Ehrungen

§ 15 Haftungsausschluss

§ 16 Auflösung des Clubs

§ 17 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

§ 18 Schlussbestimmungen / Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1)           Der 1. FC Passau ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Passau unter der Nummer 404 eingetragen. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1)           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)           Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung sportlicher Übungen, Schulungen und Leistungen und die Errichtung von Sportanlagen; daneben ist die körperliche und charakterliche Bildung der jugendlichen Mitglieder ein besonderes Anliegen.

(3)           Der Club tritt verfassungs- und fremdenfeindlichen sowie antidemokratischen Bestrebungen entschieden entgegen. Er verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandsanschluss

(1)           Der Club ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.

(2)           Des Weiteren ist der Club in den für die betriebenen Sportarten dem Bayerischen Fußball-Verband e.V. und dem Bogensportverband Bayern e.V. angehörig. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an. Der Vorstand kann den Ein- bzw. Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 4 Aufnahme als Mitglied

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck, die Aufgaben und die Werte des Clubs teilt.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
  • Bei Minderjährigen ist der Antrag von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsbeirat zu. Dieser entscheidet endgültig nach freiem Ermessen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzungen und der Abteilungsordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Clubs zu benützen.
  • Mitglieder ab 18 Jahren haben Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Rechtsgrundlage für die sportliche Leistungserbringung ist die Mitgliedschaft im Verein.

   §6 Pflichten der Mitglieder

  • Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Club und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Clubs oberstes Gebot sein.
  • Den Anordnungen des Vorstands und der von ihm bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.

    § 7   Ablehnung der Aufnahme, Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Den Austritt aus dem Club kann ein Mitglied nur zum Ende des laufenden Spieljahres (01.07. bis 30.06.) bis spätestens 30. April in Schriftform (§ 126 BGB), in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erklären. Die Mitgliedschaft durch Austritt erlischt erst, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere rückständige Mitgliedsbeiträge vollständig bezahlt hat.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Club gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die Geschäftsstelle herauszugeben.
  • Der Ausschluss aus dem Club erfolgt durch den Vorstand
  • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs
  • bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
  • bei vereinsschädigendem Verhalten
  • wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen den Ausschluss können der Bewerber oder das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Einspruch beim Vereinsbeirat einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vereinsbeirat nach Anhörung des Vorstands. Der Einspruch gegen den Ausschluss hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge und sonstige Beiträge

  • Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 01.07. erhoben.
  • Für die Aufnahme neuer Mitglieder wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr beträgt 25 Euro. Die Gebühr wird zusammen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Gebühr kann im Einzelfall durch den Vorstand erlassen, wenn dies aus sozialen Gründen erforderlich.
  • Die Abteilungen können mit Zustimmung des Vorstands zur Sicherstellung des Vereinsbetriebs weitere Beiträge erheben. 
  • Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben, die vom Vorstand festgelegt wird.
  • Die Beitragsleistung der Mitglieder wird im Regelfall über das Einzugsverfahren erhoben. Kontorückbuchungsgebühren fallen zu Lasten des Beitragspflichtigen.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  • Die Mitgliedsbeiträge müssen sozial angemessen sein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  • Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe

  • Die Vereinsorgane sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
    • Der Vereinsbeirat
  • Ihre Tätigkeit regelt sich nach der Satzung und den vom Vorstand erlassenen Ordnungsvorschriften. Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich unentgeltlich.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Verhältnisse entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung, auch über die Höchstsätze nach § 3 Nr. 26 a EStG, ausgeübt werden. Die Entscheidungen über eine entgeltliche Vereinstätigkeit incl. Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende trifft der Vorstand.
  • Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  • Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Verhältnisse hauptamtliche Beschäftigte einzustellen.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

    § 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Cluborgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, in der Regel im vierten Quartal eines Jahres, statt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und Tagesordnung beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das elektronische Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch die Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse, hilfsweise einer anderen örtlichen Lokalzeitung und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins erfolgen. Zwischen dem Datum des Einberufungsschreibens bzw. der Veröffentlichung in der Zeitung sowie auf der Homepage und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zehn Tage liegen.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit zweidrittel Mehrheit.

§ 10a      Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte, die Kassenberichte und den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands und des Vereinsbeirates.
  • Die Mitgliederversammlung ist weiter zuständig für:
    • Die Wahlen und Abberufung des Vorstands
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstige Beiträge
    • Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder von Abteilungen des Vereins
    • Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Abteilungen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Sonstige Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder
    • Über alle weiteren Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind
  • Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:
  • Bericht des 1. Vorsitzenden
  • Berichte der Abteilungsleiter
  • Kassenbericht des Schatzmeisters
  • Entlastung des Vorstands
  • In den Wahljahren: Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
  • Verschiedenes

§ 10b Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlussfassung

  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom Vorsitzenden oder einem vom Vorsitzenden zu bestimmendes Vorstandsmitglied geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen.
  • Die Mitgliederversammlung, wie auch der Vereinsbeirat kann Wahlvorschläge zur Wahl der Vorstandsmitglieder unterbreiten. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
  • Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Verfehlen im ersten Wahlgang Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Gewählte hat unverzüglich nach der Wahl gegenüber dem Verein zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Abwesende Mitglieder sind wählbar, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
  • Wahlen können auf Anordnung des Versammlungsleiters als sogenannte Blockwahl durchgeführt werden. Gleiches gilt für Entlastungsbeschlüsse in der Form einer Gesamtentlastung des betreffenden Club-Organs. Jedes teilnahme- und stimmberechtigte Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Geheime Abstimmungen und Wahlen finden nur statt, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Im Übrigen entscheidet der Versammlungsleiter über die Art der Abstimmung und die Auszählung der Stimmen. Stimmenthaltungen werden zwar ermittelt, aber bei der Ermittlung der jeweiligen Stimmenmehrheit, ebenso wie ungültige Stimmen, nicht berücksichtigt.
  • Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter gegengezeichnet werden muss. Das Protokoll ist den Mitgliedern durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder im Internet zugänglich zu machen.

§ 11 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    • einem 1. Vorsitzenden,
    • mindestens zwei 2.Vorsitzenden, höchstens vier 2. Vorsitzende,
    • einem Schatzmeister,
    • einem Schriftführer,
    • weiterer, bis zu zwei Beisitzer.
  • Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vereinsbeirat unter der Maßgabe, dass mindestens immer ein 1. Vorsitzender und zwei 2.Vorsitzende erforderlich sind, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Der ausscheidende Vorstand bleibt jedoch bis zu einer evtl. Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

     §11 a Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

 

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzenden.
  • Der 1. Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Die 2. Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall.
  • Der Schatzmeister verwaltet die Vermögensmittel des Vereins. Er führt die Buchhaltung nach ordnungsgemäßen Grundsätzen, erstellt die jährliche Finanzplanung, überwacht Einnahmen und Ausgaben und zieht die Mitgliedsbeiträge und sonstige Beiträge ein. Zudem ist er für die ordnungsgemäße Abwicklung von Zahlungen sowie die Vorbereitung der Jahresabschlussprüfung verantwortlich.
  • Die Abteilungsleiter sind für die sportliche und organisatorische Leitung ihrer Abteilung verantwortlich. Sie koordinieren den Trainings- und Spielbetrieb, verwalten das Budget der Abteilung und vertreten deren Interessen im Vorstand. Zudem sorgen sie für die Einhaltung der Vereinsrichtlinien und fördern die Entwicklung der Abteilung in Zusammenarbeit mit Trainern und Mitgliedern.
  • Der Schriftführer ist verantwortlich für die Protokollführung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie die Pflege der Vereins- und Mitgliederverwaltung. Der Schriftführer sorgt zudem für die Einhaltung der Datenschutzvorgaben. Der Schriftführer kann mit Zustimmung des Vorstands einen Stellvertreter benennen, der ihn bei Abwesenheit vertritt oder ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützend zur Seite steht.
  • Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Dem Vorstand obliegen die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vereinsbeirats.
  • Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsbeirates aus.
  • Der Vorstand bereitet den Haushaltsplan und den Jahresabschluss vor.
  •  Er beschließt über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Geschäfte bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen kann. Geschäfte bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit mit Zustimmung des Vereinsbeirates ausführen. Hierunter fallen auch Kreditaufnahmen des Vereins, die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind.
  • Der Vorstand ernennt die Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter, sowie den Jugendleiter Fußball und dessen Stellvertreter. Er kann auch einen Koordinator Mädchenfußball ernennen, um den Jugendleiter zu entlasten.
  •  Der Vorstand ernennt den Sponsoren-, Medien-, Ehrenamtsbeauftragten sowie den technischen Leiter.
  •  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, welche von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden können. Die Tagesordnung braucht vorher nicht angekündigt zu werden. Die Einladungen sind entweder mündlich, fernmündlich, schriftlich oder mittels elektronischer Medien (z. B. E-Mail) vorzunehmen.
  •  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  •  Über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  •  Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ordnungen (z. B. Geschäfts-, Finanz-, Rechts- oder Ehrenordnung) beschließen.

§ 12 Vereinsbeirat

  • Der Vereinsbeirat besteht aus
    • den Vorstandsmitgliedern,
    • den Abteilungsleitern,
    • dem Jugendleiter Fußball,
    • dem Ehrenamtsbeauftragten,
    • dem Medienbeauftragten,
    • dem Sponsorenbeauftragten.
  • Die Aufgaben des Vereinsbeirats liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsbeirat können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan zuständig ist. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vereinsbeirat Ausschüsse (z. B. Finanz-, Wirtschafts- oder Festausschuss) bilden.
  • Der Vereinsbeirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsbeirates, die nicht Vorstandsmitglied sind, können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort jedoch nicht zu.
  • Die Vereinsbeiräte sind entweder kraft ihres Amtes tätig oder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Die Wahlen bzw. Beschlussfassung im Vereinsbeirat sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder mit der einfachen Stimmenmehrheit gültig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Der Vereinsbeirat kann der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge machen.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied oder scheiden mehrere oder alle Vorstandsmitglieder während seiner/ihrer Amtszeit aus, gilt Folgendes: Der Vereinsbeirat wählt für jedes ausgeschiedene Mitglied ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten (gegebenenfalls außerordentlichen) Mitgliederversammlung. Auf dieser Mitgliederversammlung schlägt der Vereinsbeirat alle Ersatzmitglieder zur Wahl durch die Mitgliederversammlung für die Restlaufzeit der Amtszeit vor, sofern keine turnusmäßigen Neuwahlen anstehen. Für jedes Ersatzmitglied, das nicht oder nur befristet im Amt sein sollte oder sich nicht weiter zur Verfügung stellen sollte, schlägt der Vereinsbeirat ein anderes Ersatzmitglied vor.
  • Weitere Aufgabe des Beirats ist die Herstellung von Kontakten und die Pflege der Beziehung sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen, die für das Wohl des Clubs wichtig sind, insbesondere im Bereich Politik, Sport, Medien und Wirtschaft.
  • Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren. Die interne Arbeitsweise des Vereinsbeirats im Einzelnen kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13        Abteilungen

  • Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstands und Zustimmung der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  • Die Organisation und die Zuständigkeiten der Abteilungen können vom Vorstand in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungen in Ordnungen geregelt werden.

§ 14        Ehrungen

(1) Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören, erhalten die Ehrennadel in Silber.

(2) Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre ununterbrochen angehören, erhalten die Ehrennadel in Gold.

(3) Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, erhalten die Ehrenplakette in Gold.

(4) Auf Beschluss von Vorstand und Vereinsbeirat kann für hervorragende Arbeit im Verein oder für außergewöhnliche sportliche Leistungen die Ehrennadel in Silber oder in Gold verliehen werden.

(5) Für eine besonders langjährige Mitgliedschaft oder aus ganz besonderem Anlass kann eine Auszeichnung mit dem Ehrenbrief des Vereins erfolgen.

(6) Mitglieder, die sich ganz besondere Verdienste um den Verein oder um die Forderung des Sportes im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Außerdem kann ein Ehrenvorsitzender ernannt werden, der aber als Voraussetzung das Amt des 1.Vorsitzenden mehrere Jahre besonders verdienstvoll geführt haben muss. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder auch zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag von Vorstand und Vereinsbeirat durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorschlag von Vorstand und Vereinsbeirat muss von einer 3/4 Mehrheit getragen sein, der Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden.

 

§ 15        Haftungsausschluss

Der Club haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Clubs oder bei Clubveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 § 16          Auflösung des Clubs

  • Der Club wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 10 % der Mitglieder des Clubs die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
  • Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung.

 § 17         Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

§ 18        Schlussbestimmungen / Inkrafttreten

  • Diese Satzung verwendet zur besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum. Es umfasst gleichermaßen alle Geschlechter und ist ausdrücklich geschlechtsneutral zu verstehen. Alle in der Satzung genannten Personenbezeichnungen gelten daher unabhängig vom Geschlecht.
  • Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom

13.11.2024 und nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  • Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

gez. Markus Fleischmann, 1. FC Passau 1911 e.V., 1. Vorsitzender